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  • 03.03.2015 · Fachbeitrag · Honorararztvertrag

    Es kommt auf den Willen der Vertragsparteien an

    | Für die Sozialversicherungspflicht von am Krankenhaus tätigen Honorarärzten kommt es vor allem auf den erklärten Willen der Vertragspartner an, es sei denn, entgegenstehende tatsächliche Umstände überwiegen (SG Braunschweig 25.7.14, S 64 KR 206/12). Das SG distanziert sich damit vom Urteil des LSG Baden-Württemberg (17.4.23, L 5 R 3755/11, ), in dem aus der Berufsrechtswidrigkeit einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ohne Niederlassung auf deren Sozialversicherungspflichtigkeit geschlossen wird. |