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  • · Nachricht · Honorarberichtigung

    Nach außen eine Praxisgemeinschaft, nach innen eine Gemeinschaftspraxis

    Steht ohne Zweifel (z. B. bei Vorliegen eines Gemeinschaftspraxisvertrags) fest, dass Vertragsärzte in Gemeinschaftspraxis gearbeitet und nur nach außen das Bild einer Praxisgemeinschaft erweckt haben, sind die sie betreffenden Honorarbescheide auch zu berichtigen, ohne dass ein bestimmter Mindestanteil von Patienten vorliegt, die von beiden Ärzten behandelt worden sind (LSG Niedersachsen-Bremen 25.1.17, L 3 KA 16/14).

     

    Die Kläger, ein HNO-Ärzte-Ehepaar, hatten sich gegen Honorarberichtigungen und -rückforderungen vertragsärztlichen Honorars für vier Quartale gewandt. Das Honorar war zurückgeordert worden, weil eine unzureichende pflichtwidrige Organisation des Behandlungsgeschehens zu einer erheblichen Erhöhung der Fallzahl geführt habe. So seien 768 Patienten in beiden Praxen behandelt worden, wobei die Analyse stichprobenhaft ausgewählter Einzelfälle ergeben habe, dass die Behandlung teilweise arbeitsteilig angelegt und damit im Ergebnis gemeinsam erfolgt sei. Daran zeige sich, dass es die Praxisgemeinschaftspartner pflichtwidrig unterlassen hätten, den Behandlungsablauf insgesamt dergestalt einzurichten, wie es der Rechtsform ihres Zusammenschlusses in einer Praxisgemeinschaft entspreche. Das LSG hielt die Klage des Ärzte-Ehepaars für unbegründet:

     

    Hintergrund ist, dass eine Praxisgemeinschaft in der Regel missbräuchlich genutzt wird, wenn ein hoher Anteil der Patienten der einen Praxis auch vom Arzt der anderen Praxis (weiterhin) behandelt wird. Als Folge hiervon kommt es zu künstlich produzierten Honorarzuwächsen, insbesondere durch die Erweiterung des fallzahlabhängigen Praxisbudgets beider Praxen. Die überhöhten Honorarabrechnungen der Einzelpraxen können dann sachlich-rechnerisch berichtigt und die Honorare auf die Höhe zurückgeführt werden, die die beteiligten Vertragsärzte im Fall der Führung einer Gemeinschaftspraxis zu beanspruchen hätten.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der Rechtsprechung des BSG (22.3.06, B 6 KA 76/04 R) findet jedenfalls dann, wenn zwei in der Rechtsform einer Praxisgemeinschaft kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebietes mehr als 50 % der Patienten in einem Quartal gemeinsam behandeln, tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinsame und gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms statt. Denn bei einer derart hohen Patientenidentität muss das Patientenaufkommen koordiniert werden, was wiederum die für eine Gemeinschaftspraxis typische einheitliche Praxisorganisation erfordert. Allerdings kann auch bei einer Patientenidentität von weniger als 50 % ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Das haben das LSG Nordrhein-Westfalen (13.12.06, L 11 KA 82/05 ‒ Überschreitungsquote 37,6% bzw. 38,2%) und ihm folgend das BSG (5.11.08, B 6 KA 17/07 B) entschieden.

     
    Quelle: ID 44780490