· Nachricht · Honorarprüfung
Prophylaxeleistungen und pandemiebedingter Mehrbedarf sind keine Praxisbesonderheiten
| Werden von einer Zahnarztpraxis schwerpunktmäßig Prophylaxeleistungen erbracht, handelt es sich in der Regel nicht um eine Praxisbesonderheit, da diese zu den Standardleistungen aller Vertragszahnärzte gehören (SG München 20.7.23, S 38 KA 5022/23). |
Pandemiebedingte Nachholeffekte und ein damit verbundener Mehrbedarf stellen in der Regel keine Praxisbesonderheit dar, da alle Zahnarztpraxen von dem pandemischen Geschehen betroffen waren; es sei denn, es treten andere, praxisspezielle Umstände (zum Beispiel eine sich zusätzlich auswirkende andersartige Patientenverteilung) hinzu. Bei der Wahl der Prüfmaßnahme (schriftliche Beratung oder Kürzung), aber auch bei der Kürzungshöhe besteht ein Ermessensspielraum des Prüfgremiums. Liegt ein besonderer Grund vor, ist dieser bei der Wahl der Prüfmaßnahme und gegebenenfalls auch bei der Kürzungshöhe mit zu berücksichtigen. Hierzu zählen nicht nur das Bestehen einer Anfängerpraxis (vgl. BSG 28.04.04, B 6 KA 24/03 R), sondern auch der Umstand, dass eine Arztpraxis/Zahnarztpraxis jahrzehntelang ohne Beanstandung abrechnete und nur in einem einzelnen Quartal bzw. wenigen Quartalen eine Unwirtschaftlichkeit bestand.