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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Enges Zeitfenster für Korrektur der ärztlichen KV-Abrechnung

    | Erhält ein Augenarzt von der KV einen Arztinfobrief, in dem er über die fehlende Abrechenbarkeit bestimmter Ziffern informiert wird, so hat er umgehend zu reagieren und seine insofern fehlerhafte Abrechnung zu korrigieren. Tut er dies erst ca. vier Wochen nach Erhalt des Infobriefs, so ist dies verspätet und der Arzt muss auch einen hohen Honorarverlust (hier rund 29 %) in Kauf nehmen (SG Marburg 27.4.16, S 16 KA 119/14). |

     

    Streitig ist die nachträgliche Vergütung von 16 Leistungen, für die der Kläger fristgerecht - wenngleich fehlerhaft - seine Honorarabrechnung eingereicht hatte. Hierüber hatte die KV den Arzt in einem Arztinfobrief hingewiesen. Die Berichtigungen - einen Monat später - ließ die KV nicht mehr gelten. Zu Recht, wie das SG Marburg entschied: Maßgeblich seien die Fristen in § 3 Nr. 1 der Abrechnungsrichtlinien.

     

    Das Gericht hielt dem Arzt zwar zugute, dass es sich um einen erheblichen Honorarverlust (rund 29 %) handele und die Praxis noch jung und in der Abrechnung gesetzlich Versicherter unerfahren sei. Auch ließ es erkennen, dass die Abrechnung von Sachmittelpauschalen bei Katarakt-OPs möglicherweise fehleranfällig ist. Einen Bonus für Jungpraxen verneinte das Gericht aber. Die Abrechnungsregeln sind zwingend - es liege in der Risikosphäre jedes Vertragsarztes, sich die Kenntnisse anzueignen oder der Expertise Dritter zu bedienen, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten.

     

    PRAXISHINWEIS | Ganz maßgeblich zulasten des Arztes war aber zu berücksichtigen, dass er auf den Arztinfobrief nicht sogleich reagierte. Stattdessen wartete er noch rund einen Monat, bevor er den Antrag auf Berichtigung versandte. In diesem Fall überwiege das öffentliche Interesse an einer zeitnahen ordnungsgemäßen Abrechnung das Interesse des Klägers. Wer einen Brief der KV erhält, die auf Abrechnungsfehler hinweist, sollte umgehend reagieren und seine Abrechnungen prüfen oder prüfen lassen. Für Jungpraxen ist es in bestimmten Fällen ratsam, die Abrechnung auf einen Abrechnungsdienst auszulagern.

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44162350