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  • · Nachricht · Honorarregress

    Die Grenzen der zulässigen Vertretung eines Kollegen in Praxisgemeinschaft

    Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spricht stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert wurde. Je höher der Anteil gemeinsam behandelter Patienten ist, desto eher kann allein aus diesem Umstand auf eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft geschlossen werden. Dabei können auch Erfahrungswerte berücksichtigt werden (SG Berlin 25.9.19, S 83 KA 23/18).

     

    Sachverhalt

    Streitig war eine Honorarkürzung. Die KV vertrat den Standpunkt, dass die beiden Fachärztinnen für Anästhesiologie zwar eine Praxisgemeinschaft betrieben, darin aber Patienten gemeinsam behandelt hatten, indem beide Ärztinnen bei demselben Patienten jeweils komplementäre Aufgaben wahrnahmen und darüber hinaus die Grundpauschale zweimal abrechneten.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des Gerichts war hier ein Fall des Missbrauchs der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft nach § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV gegeben. Ein Missbrauch der Kooperationsform liegt vor, wenn Ärzte oder Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) typisch ist. Eine solche Form der Kooperation kann ‒ wie auch im vorliegenden Fall ‒ zu einem hohen Anteil an Patienten führen, an deren Behandlung sowohl der betroffene Arzt als auch der bzw. die Kollege(n) gemeinsam beteiligt sind.

     

    Zur Frage, ab welcher Größenordnung ein in diesem Sinn auffälliger Anteil gemeinsam behandelter Patienten vorliegt, wird in der Rechtsprechung des BSG (17.9.08 - B 6 KA 65/07 B, R. 10, Beschluss) bereits bei 20 % Patientenidentität ‒ bzw. bei 30 % im Fall gebietsübergreifender/versorgungsübergreifender Praxisgemeinschaften ‒ eine Abrechnungsauffälligkeit angenommen. Nach Auffassung des BSG liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 % der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine BAG kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor.

     

    FAZIT | Je höher der Anteil gemeinsam behandelter Patienten ist, desto eher kann allein aus diesem Umstand auf eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft geschlossen werden. Dabei können auch Erfahrungswerte berücksichtigt werden. So weist das LSG Nordrhein-Westfalen (13.12.06, L 11 KA 60/06, L 11 KA 59/06) auf Ermittlungen der KZV Nordrhein hin, die für ihren ‒ vertragszahnärztlichen ‒ Bereich einen Anteil von Doppelbehandlungen in Praxisgemeinschaften von 3 bis 5 % festgestellt habe. Das LSG Niedersachsen-Bremen (21.3.12, L 3 KA 103/08) geht gleichfalls davon aus, dass bei Praxisgemeinschaften üblicherweise auftretende Patientenidentitäten deutlich geringer sind als 20 %.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 319 | ID 46182640