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  • · Fachbeitrag · Honorarregress

    Gestaltungsmissbrauch bei Praxisgemeinschaft zwischen Hausärztin und MVZ

    von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Für das Ausmaß der Patientenidentität zwischen einer Hausärztin und einem überwiegend fachärztlichen MVZ kommt es allein auf das Verhältnis der gemeinsamen Patienten zwischen der Ärztin und dem gesamten MVZ und nicht den jeweils darin tätigen einzelnen Fachärzten an (BSG 11.10.17, B 6 KA 29/17 B). Der Beschluss birgt Risikopotenzial für Praxisgemeinschaften zwischen Einzelpraxen und größeren Berufsausübungsgemeinschaften bzw. MVZ sowie für Ärztehäuser, da die Plausibilitäts-Prüfung nicht auf Praxisgemeinschaften beschränkt ist.

     

    Sachverhalt

    Ein seit 2004 zugelassenes MVZ wendet sich gegen Honorarrückforderungen nach einer Plausibilitätsprüfung. Ursächlich waren Patientenidentitäten zwischen dem MVZ und einer in Praxisgemeinschaft tätigen Hausärztin i. H. von bis zu 77,83 % festgestellt worden. Diese lagen erheblich über dem nach der Richtlinie geltenden Grenzwert für eine Auffälligkeit von 30 % bei fachübergreifenden Gestaltungen. In den Vorinstanzen war das MVZ nur teilweise erfolgreich gewesen. Das MVZ monierte ‒ im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde und letztlich erfolglos ‒ folgende Punkte:

     

    • Können die Grundsätze der Rechtsprechung zum Gestaltungsmissbrauch bei „unechten Praxisgemeinschaften“ unmodifiziert auf das Verhältnis zwischen Hausarzt und fachärztlichem MVZ angewendet werden, sodass vor allem in ländlichen Regionen zwangsläufig eine hohe Patientenidentität zur Unterstellung einer missbräuchlichen Gestaltung führt?