· Nachricht · Honorarregress
Keine Abrechnung von Leistungen des Vertreters in der BAG
| Die Genehmigung einer fachübergreifenden BAG darf nicht dazu führen, dass Grundprinzipien des Vertragsarztrechts, vor allem die Bindung an den Zulassungsstatus, ausgehöhlt werden, weil die Leistungserbringung durch einen dazu nicht berechtigten Arzt, insbesondere wegen seiner auf ein bestimmtes Fachgebiet beschränkten Zulassung, nicht verhindert werden kann. Dies gilt auch für den Fall der Vertretung (LSG Bayern 5.4.17, L 12 KA 34/15). |
Die klagende fachübergreifende BAG besteht aus einem Facharzt für Orthopädie (als Orthopäde zugelassen) und einem Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin und Orthopädie (nur als Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin zugelassen). Die KV berichtigte das Honorar um Leistungen der diagnostischen Radiologie, die der Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin in Vertretung für seinen Partner erbracht hatte.
Zu Recht ‒ wie das LSG feststellte: In einer BAG werden zwar die vertragsärztlichen Leistungen der BAG als solcher zugeordnet. Dies bedeutet aber nicht, dass die in ihr tätigen Ärzte von den für alle übrigen Vertragsärzte geltenden Fachgebietsbegrenzungen und Qualifikationsanforderungen befreit sind. Von Vertretern sind grundsätzlich alle Regelungen in den Abrechnungsbestimmungen zu beachten, die die Fachgebietsgrenzen und die gesetzlich vorgesehene Trennung der Versorgungsbereiche hausärztliche Versorgung und fachärztliche Versorgung umsetzen (BSG 14.12.11, B 6 KA 31/10 R).