· Nachricht · Honorarregress
Sachlich-rechnerische Richtigstellung nur bei Nachweis einer grob fahrlässigen Falschabrechnung
| Eine Falschabrechnung (hier: unvollständige Leistungserbringung) lässt sich nicht damit begründen, dass der Kläger eine Dokumentation zur (dringlichen) Anforderung unterlassen hat. Denn nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen kommt eine sachlich-rechnerische Berichtigung allein wegen nicht ordnungsgemäßer Dokumentation nur in Betracht, wenn im Leistungstatbestand des EBM oder in vorangestellten allgemeinen Bestimmungen hierzu das Erfordernis der Dokumentation normiert ist. Nicht ausreichend soll dagegen ein Verstoß gegen die allgemeine Dokumentationspflicht des § 57 Abs. 1 BMV-Ä sein (SG Hannover 14.12.22, S 24 KA 208/19). |
Von einem Palliativmediziner waren wegen überdurchschnittlich vieler Heim- und Hausbesuche 7.500 EUR an Honorar wegen grob fahrlässiger Falschabrechnung zurückgefordert worden. Das Gericht sah dafür keine Anhaltspunkte.