· Nachricht · Honorarrückforderung
Die Beschäftigung eines nicht genehmigten Weiterbildungsassistenten
| Will ein Vertragsarzt einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen (oder dessen Weiterbildungsdauer verlängern), muss die Kassenärztliche Vereinigung (KV) dem vorher zustimmen (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV). Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Wird der Weiterbildungsassistent ohne die Zustimmung beschäftigt, dürfen dessen Leistungen nicht abgerechnet werden. In diesem Fall drohen erhebliche Honorarrückforderungen. Für die Neufestsetzung der Honorare und die Bemessung der Honorarrückforderung darf sich die KV nach Erlass der Honoraraufhebungsbescheide mehr als fünf Jahre Zeit lassen (LSG Baden-Württemberg 15.10.14, L 5 KA 1161/12, Rev. zugelassen). |
Das Gericht bestätigte somit die Honorarrückforderung einer KV gegen eine niedergelassene Ärztin für insgesamt acht Quartale i.H. von rund 630.000 EUR wegen der Beschäftigung nicht genehmigter Assistenten. Eine rückwirkende Genehmigung kam nach Meinung des Gerichts nicht in Betracht, da
- rückwirkende Statusbegründungen dem Vertragsarztrecht fremd sind,
- das Vertrauen der Ärztin nicht schutzwürdig war, da ein Vertragsarzt vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht auf den Bestand eines ihm erteilten Honorarbescheides vertrauen darf (BSG 28.8.13, B 6 KA 17/13 R) und
- insbesondere die Vier-Jahres-Frist ab Bekanntgabe der Honorarbescheide für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung nicht abgelaufen war, da sie durch den Erlass von Berichtigungsbescheiden gehemmt war.
PRAXISHINWEIS | Das Gericht ließ jedoch die Revision zum BSG zu. Nach Auffassung des LSG habe die Frage, ob Verjährungshemmung trotz grundlosem Nichtbetreiben des Widerspruchsverfahrens über mehrere Jahre hinweg eintritt, grundsätzliche Bedeutung. |