· Fachbeitrag · Immobilienerwerb
Gilt die 15 %-Grenze für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vor Anschaffung?
| Nach dem Erwerb eines gebrauchten Gebäudes werden häufig Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Aufwendungen sind steuerlich absetzbar, wenn das Gebäude vermietet wird. In der Praxis ist dann zu prüfen, ob solche Kosten als Erhaltungsaufwand sofort absetzbar sind oder ob sie als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand nur über die Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Stellt sich diese Frage auch, wenn das Gebäude vom künftigen Erwerber vor dem Erwerb renoviert/modernisiert wird? |
Aufwendungen nach Besitzübergang
Für Aufwendungen nach Erwerb gilt § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG: Aufwendungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes sind
- anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn sie ‒ ohne Umsatzsteuer ‒ 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Sie müssen dann den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzugerechnet und mit diesen abgeschrieben werden.
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