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Kaufpreisaufteilung für Grundstück und Gebäude bei geringen Abweichungen vom Gutachten
| Eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude ist der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern keine wesentlichen Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Abweichungen von weniger als 10 % gegenüber einem Sachverständigengutachten seien dabei unbeachtlich (FG München 10.4.24, 12 K 861/19 ). |
Das FG stellte fest, dass die vertraglich vereinbarten Kaufpreisanteile für die Besteuerung maßgeblich seien. Der Kaufpreisaufteilung im Vertrag könne grundsätzlich gefolgt werden, solange sie die realen Marktverhältnisse nicht grundlegend verfehle und wirtschaftlich vertretbar erscheine. Zwar habe der Käufer typischerweise ein Interesse an einer höheren AfA-Bemessungsgrundlage für das Gebäude, doch rechtfertige allein dieses Interesse keine abweichende steuerliche Verteilung. Eine Anpassung der vertraglichen Aufteilung sei nur dann geboten, wenn der Verdacht auf Scheinabreden oder Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO bestehe.
Die Steuerpflichtigen hatten eine Eigentumswohnung erworben und dabei die Kaufpreisaufteilung für Grund und Boden sowie das Gebäude gemäß den vertraglich festgelegten Werten vorgenommen. Das FA wich jedoch von dieser Aufteilung ab und setzte einen geringeren Wert für das Gebäude an, was für die Steuerpflichtigen zu einer niedrigeren AfA-Bemessungsgrundlage führte. Im Laufe des Klageverfahrens veranlasste das FG ein Gutachten, das die vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung fast vollständig bestätigte und nur geringfügige Abweichungen aufwies.