· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag
Das Schreiben zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen wurde überarbeitet
| Die Regelungen des überarbeiteten Schreibens sind für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.15 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (BMF 20.3.17, IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 ). |
Für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.16 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, bleiben § 7g EStG a. F. und das Schreiben des BMF (20.11.13, BStBl I 13, 1493) maßgebend; die Randnummern 26 und 69 sind nicht weiter anzuwenden. Die Randnummern 22, 32, 33, 46 bis 49 und 58 dieses Schreibens gelten entsprechend.
Zur Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1.1.16 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, vergleiche BMF (15.1.16, IV C 6 - S 2139-b/13/10001, BStBl I 16, 83).
Weiterführende Hinweise
- Investitionsabzugsbetrag - Anmerkungen zum BMF-Schreiben zur Aufstockung von Abzugsbeträgen nach § 7g EStG (Kratzsch, PFB 16, 292)