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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Den Abzugsbetrag in der Gesamthand zu bilden und im Sonder-BV zu investieren, ist zulässig

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | § 7g EStG greift auch dann, wenn der IAB in der Personengesellschaft gebildet wurde, die Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Der in Anspruch genommene IAB ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung dem Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzuzurechnen ( BFH 15.11.17, VI R 44/16 ). |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft nach § 7g EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 gebildeter IAB gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn die Investition nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter getätigt wird. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an, wonach die im Wirtschaftsjahr 2007/2008 gebildeten Investitionsabzugsbeträge nicht ‒ wie vom FA gefordert ‒ nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen waren.

     

    Anmerkungen

    Nach § 7g Abs. 7 EStG sind bei Personengesellschaften die Abs. 1 bis 6 so anzuwenden, als ob statt des „Steuerpflichtigen“ die „Gesellschaft“ stünde. Da zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auch das Sonder-BV der Gesellschafter gehört, ist es ohne Bedeutung, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonder-BV investiert wurde. Dies gilt für Bildung des IAB und die Hinzurechnung gleichermaßen. Auch ist dem Wortlaut des § 7g Abs. 1 i. V .mit Abs. 7 EStG dann genügt, wenn das Wirtschaftsgut entgegen dem ursprünglichen Antrag der Personengesellschaft nicht im Gesamthandsvermögen angeschafft, sondern von einem Gesellschafter in dessen Sonder-BV erworben wird. Auch rechtfertigt die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Sonder-BV statt zum Gesamthandsvermögen (und umgekehrt) allein nicht den Schluss, dass es sich bei dem tatsächlich angeschafften Wirtschaftsgut nicht um das im Antrag benannte „begünstigte Wirtschaftsgut“ i.S. des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG handelt. Denn die Zugehörigkeit zum Sonder-BV beeinflusst die Funktion des Wirtschaftsguts innerhalb des Betriebs nicht.

     

    Praxishinweis

    Der BFH hat auch kein Problem damit, dass der Liquiditätsvorteil bei Abzug des IAB vom Gesamthandsgewinn zunächst allen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote und damit auch denen zugute kommt, die keine Anschaffungskosten getragen haben. Zumindest anteilig wird aber auch der Gesellschafter, der später in seinem Sonder-BV tatsächlich investiert, begünstigt. Gemäß der Gegenauffassung des FA aber würde diesem Gesellschafter der gesamte Liquiditätsvorteil trotz Investition versagt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 90 | ID 45154427