· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Fahrtenbuch für Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht stets erforderlich
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Ein Freiberufler kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er einen IAB und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (BFH 16.3.22, VIII R 24/19). |
1. Hintergrund und Sachverhalt
Wenn Freiberufler in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, dürfen sie schon heute einen IAB nach § 7g EStG bilden, und zwar i. H. v. 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (für Wirtschaftsjahre vor 2020: 40 %). Voraussetzung ist neben der Einhaltung einer Gewinngrenze von 200.000 EUR, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres, das auf die Investition folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Und „fast ausschließlich“ bedeutet mindestens 90 %.
Die FÄ verlangen zumeist, dass die hohe berufliche Nutzung eines Pkw per ordnungsgemäßem Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Die Bildung eines IAB für einen Firmenwagen, für den die 1 %-Regelung angewandt wird, ist damit de facto nicht möglich; denn das FA wird diesen rückgängig machen, wenn es erkennt, dass für das Kfz kein Fahrtenbuch geführt worden ist. Unterstützung bekamen die FÄ durchaus von den FG (vgl. FG Münster 9.7.19, 7 K 2862/17 E und 18.2.20, 6 K 46/17 E). Doch der BFH (15.7.20, III R 62/19) hatte bereits entschieden, dass die Führung eines Fahrtenbuchs nicht zwingend erforderlich sei. Ein Steuerpflichtiger könne die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Firmen-Pkw auch durch andere Beweismittel nachweisen. Nun hat auch der VIII. Senat (BFH 16.3.22, VIII R 24/19) diese Auffassung bestätigt ‒ und zwar für den Fall des FG Münster (9.7.19, 7 K 2862/17 E). Das FG hatte rückwirkend die Anerkennung des IAB abgelehnt, weil der Steuerpflichtige die 1 %-Regel anwendete und kein Fahrtenbuch führte. Andere Nachweise, die der Steuerpflichtige beigebracht hatte, dass die 90 %-Grenze der betrieblichen Nutzung eingehalten wurde, ließ das FG nicht zu.
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