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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Fahrtenbuch zum Nachweis der betrieblichen Nutzung nicht zwingend erforderlich

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (BFH 15.7.20, III R 62/19). |

    1. Hintergrund

    Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, dürfen sie zuvor einen IAB nach § 7g EStG bilden, und zwar i. H. v. 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsjahre vor 2020 galt ein Satz von 40 %. Eine Voraussetzung für die Bildung eines IAB ist u. a., dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres, das auf die Investition folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich (= mindestens 90 %) genutzt wird. Diese mindestens 90%ige Nutzung muss nachgewiesen werden, und zwar fast immer mit einem Fahrtenbuch. Dadurch ist es unmöglich, den IAB für einen Firmen-Pkw zu bilden, für den die 1 %-Regelung angewandt wird. Genauer gesagt ist es unmöglich, den IAB zu „behalten“, denn das FA wird diesen rückgängig machen, wenn für das Kfz kein Fahrtenbuch geführt wurde.

    2. Ein Fall aus der Praxis

    Doch damit ist nun Schluss: Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Firmen-Pkw auch durch andere Beweismittel nachweisen (BFH 15.7.20, III R 62/19).

     

    Der Kläger, ein Versicherungsvertreter, hatte im Jahr 2011 einen IAB für die Anschaffung eines Pkw gebildet, den er im Jahre 2014 auch tatsächlich angeschafft hat. Für das Kfz führte der Kläger ein Fahrtenbuch, das jedoch vom FA verworfen wurde. In der Folge versagte das FA die Inanspruchnahme von IAB sowie Sonderabschreibung. Das FG wies die Klage ab. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger den Pkw jedenfalls im Jahr 2014 zu 90 % oder mehr betrieblich genutzt habe. Die vorgelegten Fahrtenbücher seien zu verwerfen, die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch seien nicht als einige wenige kleinere Flüchtigkeitsfehler anzusehen. Eine Schätzung des privaten Nutzungsanteils auf weniger als 10 % sei bei der Verwerfung des Fahrtenbuchs ausgeschlossen und werde auch im Rahmen des § 7g EStG durch die 1 %-Regelung ersetzt.

     

    Der BFH sieht die Revision als begründet an. Zwar sei geklärt, dass der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw nicht anhand der 1 %-Regelung geführt werden kann. Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw sei aber nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er könne ‒ entsprechend der für die Aufklärung eines Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze ‒ auch durch andere Beweismittel geführt werden. Der Sinn und Zweck des § 7g EStG verlange nicht, zwingend ein ‒ ordnungsgemäßes ‒ Fahrtenbuch zu führen. Auch wenn Praktikabilitätserwägungen für die Auffassung der Finanzverwaltung sprechen mögen, so stelle die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar. Ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung komme eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG im Rahmen des § 7g EStG daher nicht in Betracht.

    3. Wie geht es weiter?

    Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob ihm die Beweise eine hinreichend sichere Überzeugung dafür vermitteln, dass der Kläger den Pkw (doch) zu mindestens 90 % betrieblich genutzt hat. Dem Kläger sei es nicht verwehrt, ergänzend zu den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren. Leider schweigt des Sängers (des BFH) Höflichkeit zu der Frage, welche Nachweise der Kläger alternativ beibringen kann. Es dürfte aber wohl insbesondere sein Terminkalender, eventuell an der einen oder anderen Stelle mit dem Angebot des Zeugenbeweises, von Interesse sein.

     

    Übrigens ist zum gleichen Thema ein weiteres Verfahren anhängig ‒ allerdings beim VIII. Senat (FG Münster 20.7.19, 7 K 2862/17 E, Rev. BFH VIII R 24/19). Die Vorinstanz hatte die Haltung der Finanzverwaltung bestätigt und zudem entschieden, dass die ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann. Inhaltlich geht es um den Fall eines Rechtsanwalts. Er hatte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahrs Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten eingereicht, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Anwalt anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostands. Natürlich kann an dieser Stelle dem BFH nicht vorgegriffen werden. Doch m. E. wird sich die Ansicht, dass „nachträglich erstellte Unterlagen“ irrelevant seien, nicht halten lassen.

     

    FAZIT |

    Zu guter Letzt soll aber doch der warnende Zeigefinger erhoben werden. Auch wenn der BFH die Voraussetzungen für die Geltendmachung bzw. Beibehaltung des IAB weniger streng sieht als die Finanzverwaltung, so bleibt in der Praxis dennoch die Führung eines ‒ wohlgemerkt ordnungsgemäßen ‒ Fahrtenbuchs das Mittel der Wahl. Denn von dem Satz „Die Führung eines Fahrtenbuchs ist nicht unbedingt erforderlich, aber sie müssen die betriebliche Nutzung anderweitig glaubhaft machen“, hört der Mandant gerne nur den Teil, der keine Arbeit macht.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 148 | ID 47326725