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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    In welche Erklärung gehört ein IAB vor Gründung der Personengesellschaft?

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GbR kann einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung entweder außerbilanziell in seinem Einzelunternehmen oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit berücksichtigen. Der IAB gehört nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung für die erst noch zu gründende Personengesellschaft (FG München 27.6.19, 11 K 3048/18; Rev. BFH VIII R 22/19 ). |

     

    Sachverhalt

    Eine BAG aus zwei Fachärzten stritt mit dem FA, ob für 2016 ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung hätte erlassen müssen und ob die Voraussetzungen für die Bildung eines IAB vorgelegen hatten. Mit Einbringungsvertrag vom 12.11.16 hatte der eine Facharzt seine Einzelpraxis zu Buchwerten gegen Gesellschaftsrechte in die GbR eingebracht. Der andere Arzt hatte für seine Beteiligung eine Geldeinlage geleistet. Die BAG sollte laut Gesellschaftsvertrag am 2.1.17 ihre Tätigkeit aufnehmen. In der Feststellungserklärung für 2016 gab die GbR Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters mit der Geldeinlage an (darunter auch einen IAB). Sie wurden ebenfalls in dessen Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Betriebsausgaben angesetzt. Das FA wollte aber weder einen Feststellungsbescheid für 2016 erlassen noch den IAB als vorweggenommene Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung anerkennen.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des Gerichts war kein Feststellungsbescheid für 2016 zu erlassen, da die GbR den Betrieb erst am 2.1.17 aufnehmen sollte. Die GbR entfaltete damit 2016 keine freiberufliche, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit.

     

    Einer Berücksichtigung in der persönlichen Einkommensteuererklärung standen zwei Aspekte entgegen. Zum einen war bereits die Gewinngrenze überschritten. Und zum anderen kann ein IAB nicht für einen Anteil an den Wirtschaftsgütern einer Gesamthand gebildet werden, sondern nur für noch anzuschaffende Einzelwirtschaftsgüter.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH muss nun zwei Fragen klären: Stellt die Errichtung einer GbR durch Einbringung der Einzelpraxis des einen und Geldeinlage des anderen Gesellschafters eine Anschaffung des Betriebsvermögens der Einzelpraxis durch die GbR dar, sodass die GbR bereits im Jahr des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags einen IAB bilden darf? Sind für das Jahr vor dem Inkrafttreten des Vertrags negative Einkünfte der GbR festzustellen? Um von einer ggf. günstigen Entscheidung des BFH profitieren zu können, sollte ein IAB im Vorjahr der tatsächlichen Einbringungen ‒ sofern die GbR hier bereits durch Vertrag gegründet wurde ‒ in der Feststellungserklärung geltend gemacht und bei Ablehnung der Feststellung der negativen Einkünfte Einspruch eingelegt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 228 | ID 46671328