· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag
Inanspruchnahme, um die Gewinnerhöhung aus einer Außenprüfung auszugleichen
| Ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG kann nachträglich zu dem Zweck in Anspruch genommen werden, Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung auszugleichen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Abzugsbetrags bereits erfolgt war ( FG Niedersachsen 18.12.13, 4 K 159/13, Rev. BFH IV R 9/14 ). |
Verfahrensrechtlich ist die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ein Wahlrecht, das bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt. Materiell-rechtlich wird die Inanspruchnahme nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wirtschaftsgut bereits angeschafft war. Denn das Merkmal der künftigen Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht. Und auf das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs kommt es beim Investitionsabzugsbetrag nicht mehr an, da die Möglichkeit, durch die Vorspiegelung einer tatsächlich nicht vorhandenen Investitionsabsicht Gewinne endgültig in spätere Wirtschaftsjahre zu verlagern, nicht mehr besteht.
Weiterführender Hinweis
- Einkommensteuer: Aufstockung eines nicht ausgenutzten Investitionsabzugsbetrags (FG Sachsen 3.12.13, 8 K 738/12)