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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Ist ein IAB noch im Einspruchsverfahren möglich, um Prüfungsfeststellungen zu kompensieren?

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Das Wahlrecht zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags besteht auch nachträglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass bereits bei Erstellung des Jahresabschlusses die konkrete Investitionsabsicht bestand. Nachträglich heißt in diesem Fall: bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Der Steuerpflichtige muss dann nachvollziehbare Gründe nennen, weshalb der Ansatz zunächst unterblieben ist. Ein solcher nachvollziehbarer Grund kann auch sein, dass sich die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in dem Jahr steuerlich nicht ausgewirkt hätte (FG Saarland 9.7.14, 1 K 1290/12, Rev. BFH I R 31/15).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige nachträglich im Einspruchsverfahren gegen einen auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid noch einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen kann. Ziel war es, das Mehrergebnis einer Außenprüfung zu mindern. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass ein Investitionsabzugsbetrag zu versagen ist, wenn er nach einer Betriebsprüfung beantragt wird und dies erkennbar dem Zweck dient, die sich aus der Prüfung ergebenden Gewinnerhöhungen zu kompensieren (BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, BStBl I 13, 1493, Rz. 24). Entsprechend wurde daher die nachträgliche Bildung des Investitionsabzugsbetrags abgelehnt.

     

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage statt: Die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags gründet auf ein Wahlrecht, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt. Maßgeblich ist nicht die Unanfechtbarkeit nach Ablauf der Einspruchsfrist gem. § 355 Abs. 1 AO (formelle Bestandskraft), sondern die materielle Bestandskraft. Das Wahlrecht kann bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergangenen Steuerfestsetzung daher solange ausgeübt werden, bis der Vorbehalt der Nachprüfung erloschen ist bzw. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide unanfechtbar geworden sind. Daher konnte der Steuerpflichtige im Streitfall im Einspruchsverfahren gegen die auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheide der Betriebsprüfung noch einen Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend machen.

     

    Praxishinweis

    Der BFH (I R 31/15) muss nun die Rechtsfrage klären, ob die bisherige und durch das Urteil BFH (24.10.12, I R 13/12) bestätigte Rechtsprechung zum fehlenden Finanzierungszusammenhang in Fällen der nachträglichen Glättung des nach einer Betriebsprüfung erhöhten Gewinns auch im Rahmen von § 7g EStG n.F. zu beachten ist.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 2 | ID 43738008