· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag
Kein IAB für den geplanten Erwerb einer GbR-Beteiligung
| Für die beabsichtigte Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden (FG Münster 26.3.21, 4 K 1018/19 E, F, Rev. BFH IV R 11/21 ). |
Mit Wirkung zum 1.1.18 erwarb der Ehemann von seiner Frau den Anteil an einer GbR die zwei Fotovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Die GbR macht in der Feststellungserklärung 2016 für den Ehemann einen IAB nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. v. 48.000 EUR für den geplanten Erwerb des Anteils geltend. Hilfsweise sollte dieser Betrags bei der Einkommensteuerveranlagung für 2016 berücksichtigt werden. Weder Einspruch noch Klage hatten Erfolg.
Nach Ansicht des FG lagen die Voraussetzungen für einen IAB nicht vor:
- Feststellungserklärung 2016: Bei den Besteuerungsgrundlagen der GbR kam der Abzug des IAB zugunsten des Ehemanns nicht in Betracht, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt gewesen war und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehlte.
- Einkommensteuerveranlagung der Eheleute 2016: Hier fehlte es bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts. Denn der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft ist einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten. Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter lag jedoch keine beabsichtigte Nutzung in einem Betrieb des Ehemanns vor. Denn nach § 7g Abs. 7 EStG ist hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen.