· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag
Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) mangels Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede
| Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die Einkommenserhöhung aufgrund der Rückgängigmachung des IAB nach § 7g Abs. 3 EStG wird den Gesellschaftern nach der im Jahr der Bildung des IAB gültigen Gewinnverteilungsabrede zugerechnet (BFH 29.09.22, IV R 18/19).|
Für die Verteilung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft, d.h. für die Bestimmung des Teilbetrags vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, der dem einzelnen Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Gewinn- oder Verlustanteil i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HS. 1 EStG zuzurechnen ist, ist grundsätzlich der zivilrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgeblich, wie er sich für den Einzelfall aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und ggf. ergänzenden Vorschriften des HGB ergibt. Eine davon abweichende, spätere Vereinbarung über die Gewinnverteilung ist einkommensteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie sich auf künftige Gewinne bezieht, nicht außerbetrieblich veranlasst und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Rückwirkende Änderungen von Gewinnverteilungsabreden sind für die Besteuerung danach grundsätzlich unbeachtlich. Denn der Gewinn wird im Wesentlichen durch die schon während des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgenden Geschäftsvorfälle bestimmt, die steuerrechtlich nicht mehr rückwirkend beeinflusst ‒ d.h. rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert ‒ werden können.