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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Überschreiten der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

    | Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 S. 4 EStG ist nicht allein an Hand des Steuerbilanzgewinns zu bestimmen (FG Niedersachsen 9.5.23, 2 K 202/22, Rev. BFH X R 16/23 ). |

     

    Der Investitionsabzugsbetrag kann neben weiteren Voraussetzungen nach § 7g Abs. 1 S. 2 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 EStG oder § 5 EStG ermittelt und der Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG 200.000 EUR nicht überschreitet. Die Frage, wie der nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG entscheidungserhebliche Gewinn zu ermitteln ist, ist höchstrichterlich - soweit ersichtlich - bislang nicht geklärt. In der Literatur und von der Finanzverwaltung werden unterschiedliche Meinungen vertreten:

     

    • Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Gewinn i. S. v. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Betrag sei, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen sei (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 4 bis 5 sowie 6 bis 7i EStG). Außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmeüberschussrechnung seien zu berücksichtigen (BMF 15.6.22, BStBl I 22, 945 Tz. 13).

     

    • Dagegen wird von Teilen des Fachschrifttums die Auffassung vertreten, dass allein auf den steuerbilanziellen Gewinn abzustellen sei, so dass außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen unberücksichtigt bleiben müssten (Reddig, DStR 21, 2621).

     

    Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Für dieses Verständnis sprechen die grammatikalische und teleologische Auslegung des § 7g EStG.

    Quelle: ID 50020276

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