· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht?
| Die ab 2007 erstmals (ausdrücklich) geforderte Investitionsabsicht verschärft die Vorgängervorschrift. Sie zwingt dazu, insbesondere in Fällen der Betriebseröffnung weiterhin einen Nachweis der Investitionsabsicht zu verlangen. Allerdings kann der Nachweis nicht nur durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt werden, sondern ist im Einzelfall auch durch andere Indizien feststellbar (entgegen BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139 b/07/10002; FG Münster 8.2.12, 11 K 3035/10 E ). |
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt mit freiberuflichen Einkünften und Einkünften aus der Vermietung eines Reiterhofs. Für den VZ 2008 erklärte er außerdem negative gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, die sich aus einem Investitionsabzugsbetrag ergaben. Tatsächlich bestellte der Kläger im Jahr 2010 eine Fotovoltaikanlage. Außerdem erteilte er den Auftrag zur Errichtung einer Halle. Baubeginn und Inbetriebnahme fielen in das Jahr 2010. Im ESt-Bescheid 2008 verweigerte das FA mit Hinweis auf das BMF-Schreiben die „für die Fotovoltaikanlage gebildete § 7g-Rücklage“, da keine Nachweise vorgelegt worden seien.
Dem schloss sich das FG an. 2008 hatte der Kläger zwar ein erstes Angebot eingeholt. Dessen Kosten waren aber offenbar nicht der Berechnung des Investitionsabzugsbetrags zugrunde gelegt worden. Hingegen passte die Berechnung besser zu einem zweiten Angebot aus dem Jahr 2009. Das Gericht folgerte daraus, dass der Kläger 2008 noch den Markt beobachtet und erst 2009 den Investitionsentschluss gefasst habe.