· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag/Sonderabschreibung
Unterschiedliche Berechnung der (fast) ausschließlich betrieblichen Nutzung
| Wer Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder Sonderabschreibungen nach § 7g EStG geltend machen will, muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich nutzen. Offen ist, ob das in jedem der beiden Jahr so sein muss oder nur über den Zeitraum von zwei Jahren hinweg und ob für IAB und Sonder-AfA dasselbe gilt. |
Zum IAB geht aus einer Verfügung der LFD Thüringen 9.2.15, S 2183b A-09- A 3.13) hervor, dass es reicht, wenn das Wirtschaftsgut über den Zwei-Jahres-Zeitraum (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wurde. In einem der beiden Jahre kann der schädliche private Nutzungsanteil also höher als 10 % sein, wenn er durch das andere Jahr ausgeglichen wird.
Zur Sonder-AfA vertritt das FinMin Mecklenburg-Vorpommern (3.3.15, IV 301-S 2139b-00000-2014/001) die Meinung, dass die 90-%-Grenze in jedem der beiden Jahre eingehalten werden muss.
Die Voraussetzung der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung in den ersten beiden Jahren ist demnach für jede Begünstigung separat zu prüfen.
PRAXISHINWEIS | Bei Firmenwagen ist die betriebliche Nutzung im Jahr des Kaufs und im Folgejahr mit der Fahrtenbuchmethode nachzuweisen. Bei der 1-%-Regelung, wird automatisch unterstellt, dass die 90-%-Grenze unterschritten wurde. Die Sonder-AfA oder der Investitionsabzugsbetrag kommen dann nicht in Betracht. |