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  • · Fachbeitrag · Ist-Besteuerung

    Konkludenter Antrag i.S. von § 20 UStG nur bei hinreichender Erkennbarkeit

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut ein Antrag und dessen Gestattung durch das FA erforderlich sind, praktizieren viele Freiberufler die Ist-Versteuerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG) auch ohne Antrag bzw. gehen von konkludentem Antrag und Gestattung aus. Dem hat nun der BFH Grenzen aufgezeigt (BFH 11.5.11, V B 93/10).

    Sachverhalt und Anmerkungen

    Im NZB-Verfahren machte die Klägerin geltend, dass in der Deklaration ihrer Umsätze in der USt-Voranmeldung erst im Vereinnahmungszeitpunkt ein konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung und im nachfolgenden Schweigen des FA eine konkludente Gestattung zu sehen seien. Dem trat der BFH entgegen: Zwar kann die Gestattung des FA durch formlosen Verwaltungsakt erfolgen, was durch förmliche Bekanntgabe oder erkennbare Gestattung der beantragten Besteuerung möglich ist. An einer solchen konkludenten Gestattung fehlt es jedoch, wenn das FA keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat. Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei Abgabe einer Voranmeldung, in der die Umsätze nach Ist-Besteuerungsprinzipien erklärt werden, konkludent einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist dies allenfalls dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage von Ist-Einnahmen deklariert wurden.

     

    Praxishinweis

    Es empfiehlt sich also ein klarstellender Hinweis spätestens in der USt-Jahreserklärung bzw. der zugehörigen EÜR, was insbesondere aus Fristgründen bedeutsam ist. Zwar geht die Finanzverwaltung in Abschn. 20.1. Abs. 1 UStAE, davon aus, dass der Antrag i.S. von § 20 UStG an keine Frist gebunden ist. In Abschn. 20.1. Abs. 3 S. 3 UStAE übernimmt sie jedoch eine Aussage des BFH (10.12.08, XI R 1/08), wonach die Rückkehr aus der gestatteten Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung nur bis zur formellen Bestandskraft der Jahresfestsetzung möglich ist. Aus den Ausführungen des BFH unter II.2.c) aa) dieser Entscheidung ergibt sich m.E. jedoch im Umkehrschluss, dass der BFH auch die erstmalige Antragstellung zur Ist-Besteuerung nur bis zur formellen Bestandskraft der Jahresfestsetzung für zulässig erachtet.

     

    Entgegen der bislang großzügigeren Verwaltungssicht hat der BFH für freiwillig bilanzierende Freiberufler jüngst die Ist-Besteuerung eingeschränkt (BFH 22.7.10, V R 4/09). Diese Verschärfung wird die Finanzverwaltung voraussichtlich nur mit Wirkung für die Zukunft und mit Übergangsfristen anwenden (s. Antwort des BMF an den DStV vom 16.3.11). Die Umsetzung ruht allerdings, da eine Verfassungsbeschwerde gegen die BFH-Entscheidung anhängig ist (BVerfG, 1 BvR 3063/10).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 266 | ID 28417560