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  • · Fachbeitrag · Kleinunternehmerregelung

    Bindungswirkung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

    | Ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung führt nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 UStG nur dann zu einem Neubeginn der fünfjährigen Bindungsfrist, wenn zuvor (wegen eines wirksamen Widerrufs der Option) eine Besteuerung als Kleinunternehmer erfolgt ist. Ist ein Unternehmer dagegen durchgehend zur Umsatzsteuer veranlagt worden, so kann er die Option nach dem Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist jährlich abwählen. Unerheblich ist insoweit, ob er in einzelnen Jahren wegen Überschreitung der Umsatzgrenzen originär umsatzsteuerpflichtig gewesen ist (FG Münster 7.11.19, 5 K 1768/19 U, EFG 19, 2012; Rev. BFH XI R 34/19 ) |

     

    Im Jahr der Gründung und in den zehn folgenden Jahren hatte der Steuerpflichtige Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen (auch in Jahren, in denen die Kleinunternehmerregelung anwendbar gewesen wäre), wollte dann aber mit Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erstmalig zur Kleinunternehmerregelung übergehen. Für das Streitjahr hatte er unter Hinweis auf § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Das FA lehnte das ab. Der Steuerpflichtige habe innerhalb der letzten fünf Jahre von der Option nach § 19 Abs. 1 S.2 UStG Gebrauch gemacht. Die Option sah das FA darin, dass der Steuerpflichtige in einer zurückliegenden Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß der Regelbesteuerung deklariert habe, obwohl die Umsätze unter den Grenzen der Kleinunternehmerreglung gelegen hatten. Nun sei er fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Das FG gab dem Steuerpflichtigen Recht.

     

    Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 UStG kann der Unternehmer dem FA bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 UStG mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 S. 3 UStG). Der Widerruf ist dabei spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, zu erklären (§ 19 Abs. 2 S. 4 UStG). Den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (die Option zur Regelbesteuerung) kann ein Kleinunternehmer auch konkludent durch Abgabe einer (vollständig ausgefüllten) Umsatzsteuer-Erklärung erklären.

     

    Umstritten ist, ob mit der Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist eine erneute fünfjährige Bindungsfrist zu laufen beginnt. Jedenfalls im Fall der Überschreitung der Umsatzgrenzen nach späterem erneutem Eintritt der Kleinunternehmervoraussetzungen und anschließender (freiwilliger) Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Neubeginn der fünfjährigen Bindungsfrist anzunehmen. Dem ist das FG Münster entgegengetreten.

     

    PRAXISTIPP | Zu der geschilderten Rechtsproblematik hat sich bislang die Steuerrechtsprechung nicht äußern müssen. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH sich hier positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46350628