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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheke kann zum Zweckbetrieb gehören

    | Werden Medikamente für eine ambulante Behandlung durch eine Krankenhausapotheke abgegeben, sind diese Leistungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn die Behandlung durch Krankenhausärzte erfolgt, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 166 SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV ermächtigt sind (FG Münster 17.8.17, 10 K 2165/15 K, Rev. zugelassen). |

     

    Die Abgabe von Medikamenten einer Krankenhausapotheke ist grundsätzlich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und daher steuerpflichtig. Das gilt jedoch nicht, wenn die ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte erfolgt, die gem. § 166 SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind. Dem Zweckbetrieb sind alle Einnahmen und Ausgaben zuzurechnen, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Eine ambulante Behandlung von Patienten kann nicht zu einem Wegfall der Begünstigung als Zweckbetrieb führen. Dieses würde der Absicht, die Sozialversicherungsträger finanziell zu entlasten, widersprechen. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses beinhaltet nach § 39 SGB V nicht nur die stationäre, sondern auch die ambulante Behandlung im Krankenhaus durch Krankenhausärzte.

     

    Erfolgt die Abgabe von Medikamenten jedoch durch Ärzte, die nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, sind diese Leistungen jedoch nicht dem Zweckbetrieb zuzuordnen.

     

    PRAXISHINWEIS | Unschädlich ist, dass die Krankenhausärzte selbst gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Sie werden trotzdem gem. § 116 SGB V als Krankenhausärzte und nicht als außerhalb des Krankenhausbetriebs praktizierende Ärzte betrachtet.

     

     

    von StB Janine Peinewww.bust.de

    Quelle: ID 44968116