· Nachricht · Körperschaftsteuer
Trotz Privatnutzungsverbots für den betrieblichen Pkw kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen
| Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, selbst wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die vGA ist jedoch auf Ebene der Gesellschaft nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten (FG Münster 28.4.23, 10 K 1193/20 K,G,F; Rev. BFH I R 33/23 ). |
In diesem Fall hat das FA trotz des Privatnutzungsverbots eine vGA angenommen und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG verweigert, da das Fahrzeug (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wurde.
Das FG Münster stimmt dem 1. Senat des BFH zu, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Privatnutzungsverbot besteht, sofern keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um eine private Nutzung auszuschließen. Das FG Münster folgt nicht der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, der argumentiert, dass eine vertraglich untersagte Privatnutzung nicht zu Arbeitslohn führt. Der Anscheinsbeweis stützt sich auf die Annahme, dass ein Privatnutzungsverbot aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Geschäftsführer das Verbot tatsächlich einhält.