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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Zum Zweckbetrieb ''Krankenhaus'' i.S.d. § 67 AO

    | Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte ‒ und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben ‒ hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO). Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden (BFH 14.12.23, V R 28/21). |

     

    Streitig ist, ob bei einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte, die zu ambulanten Behandlungen im Krankenhaus ermächtigt sind, als Teil des Zweckbetriebs „Krankenhaus“ von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit sind. Der BFH geht davon aus, dass diese nicht dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, konnte jedoch nicht „durchentscheiden“ und verwies den Fall zurück an das FG.

     

    Des Weiteren ist streitig, ob Betriebsausgaben teilweise dem steuerfreien Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzuordnen sind, soweit sie in Cafeterien der Krankenhausbetreiberin auf die vergünstigte Abgabe von Speisen und Getränken an eigene Mitarbeiter des Krankenhauses entfallen. Die Krankenausbetreiberin hatte diese dem Betrieb gewerblicher Art zugeordnet. Auch diese Frage konnte der BFH nicht entscheiden, da das FG insoweit den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hatte.

    Quelle: ID 50000426