· Nachricht · Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer
Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH
| Das FG Münster (13.1.21, 13 K 365/17 K,G,F, Rev. BFH V R 2/21 ) hat zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH entschieden. Es ging dabei um Umsätze aus Personal- und Sachmittelgestellung und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Cafeteria-Betrieb. |
Geklagt hatte eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), die zwei Krankenhäuser und eine Rehaklinik einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe betreit. Die Klägerin überließ in den Streitjahren ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i. S. v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV. Außerdem betrieb sie in den Streitjahren eine Krankenhauscafeteria, in welcher sie Speisen und Getränke einerseits an Dritte zu marktüblichen Preisen und andererseits an Mitarbeiter des Krankenhauses zu subventionierten Preisen abgab.
Umsätze aus Personal- und Sachmittelgestellung
Das FG Münster hat die von der Klägerin (eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) erzielten Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin zugeordnet. Diese Gewinne zählten zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen, da sie mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber dem ambulant behandelten Patienten als Benutzern des Krankenhauses unmittelbar zusammenhingen. Ambulante Behandlungen durch nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte des Krankenhauses seien typische Krankenhausleistungen und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebs der Klägerin. Der Umstand, dass nicht der Klägerin, sondern dem von ihr beschäftigten Arzt der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zustehe, unterbreche den Zurechnungszusammenhang nicht. Die sich hieraus zugunsten der Klägerin ergebende steuermindernde Änderung sei allerdings teilweise zuungunsten der Klägerin zu saldieren.
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Cafeteria-Betrieb
Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Aufwendungen seien im Rahmen einer wertenden Betrachtung insoweit durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst und dürften nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet habe. Das FA habe insoweit zu hohe Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Cafeteria“ berücksichtigt.