· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer/Umsatzsteuer
Abgabe von Medikamenten durch eine Krankenhausapotheke
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Eine aktuelle Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen (29.7.15, S 0186 - 2014/0002 - St 15S 7170 - 2015/0003 - St 446) befasst sich mit der Medikamentenabgabe aus körperschaftsteuerlicher und aus umsatzsteuerlicher Sicht. Dies ist notwendig geworden, weil der BFH in zwei Entscheidungen die Sicht der Finanzverwaltung gekippt hatte. |
1. Körperschaftsteuer
Zum Zweckbetrieb Krankenhaus gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen für Patienten zusammenhängen. Dazu zählen auch Leistungen für ambulante Patienten, soweit sie zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehören. Gleiches gilt für Einnahmen und Ausgaben aus der Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausärzte an ambulant behandelte Patienten, die unmittelbar im Krankenhaus verabreicht werden (BFH 31.7.13, I R 82/12, BStBl II 15, 123, PFB Nachricht vom 18.12.13).
Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 S. 4 KHEntG) regelt, welche Leistungen es unabhängig von der Art der Krankenversicherungsträger erbringen darf. Leistungen, die außerhalb des Versorgungsauftrags erbracht werden, gehören nicht zum Zweckbetrieb des Krankenhauses.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PFB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig