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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer/Umsatzsteuer

    Abgabe von Medikamenten durch eine Krankenhausapotheke

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Eine aktuelle Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen (29.7.15, S 0186 - 2014/0002 - St 15S 7170 - 2015/0003 - St 446) befasst sich mit der Medikamentenabgabe aus körperschaftsteuerlicher und aus umsatzsteuerlicher Sicht. Dies ist notwendig geworden, weil der BFH in zwei Entscheidungen die Sicht der Finanzverwaltung gekippt hatte. |

    1. Körperschaftsteuer

    Zum Zweckbetrieb Krankenhaus gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen für Patienten zusammenhängen. Dazu zählen auch Leistungen für ambulante Patienten, soweit sie zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehören. Gleiches gilt für Einnahmen und Ausgaben aus der Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausärzte an ambulant behandelte Patienten, die unmittelbar im Krankenhaus verabreicht werden (BFH 31.7.13, I R 82/12, BStBl II 15, 123, PFB Nachricht vom 18.12.13).

     

    Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 S. 4 KHEntG) regelt, welche Leistungen es unabhängig von der Art der Krankenversicherungsträger erbringen darf. Leistungen, die außerhalb des Versorgungsauftrags erbracht werden, gehören nicht zum Zweckbetrieb des Krankenhauses.