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  • · Fachbeitrag · Kommunale Versorgung

    Rückenwind für das Büsumer Modell

    von RA Dr. jur. Lars Lindenau, Erlangen, und RAin Katrin-C. Beyer, LL.M., Köln, ETL Medizinrecht

    | Nachdem der Gesetzgeber den Kreis der zur Gründung eines MVZ berechtigten Personen durch das am 1.1.12 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) erheblich eingeschränkt hat, sieht das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) sogar vor, dass künftig auch Kommunen MVZ-Träger sein können. |

    1. Gesetz schafft Erleichterungen

    Kommunen soll die Gründung eines MVZ dabei nicht nur in der Rechtsform des privaten Rechts, sondern auch in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform des Eigenbetriebs oder des Regiebetriebs ermöglicht werden. Ferner gilt für Kommunen das Zustimmungserfordernis der KVen bei der Gründung von MVZ nicht (mehr). Schließlich werden die möglichen Sicherheitsleistungen auch auf solche nach § 232 BGB erweitert.

     

    Damit wird es Kommunen ermöglicht, künftig MVZ zu gründen. Die Kommunen können aktiv die Versorgung in ihrer Region beeinflussen und verbessern, so die Intention des Gesetzgebers.

    2. Kritik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) lehnt es ausdrücklich ab, den Kommunen die Möglichkeit einzuräumen, MVZ zu gründen. Denn mit dieser Gesetzesänderung wird der Subsidiaritätsgrundsatz verletzt, da Kommunen künftig ohne Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Versorgungseinrichtungen betreiben können und so steuernd in die Versorgung eingreifen. Die Kommunen als staatliche Akteure treten dabei auch in Konkurrenz zu möglichen privatrechtlichen Akteuren, denen sie gleichgestellt werden.

    3. Chancen und Voraussetzungen eines Kommunal-MVZ

    Trotzdem können diese Rahmenbedingungen ein Ansatz zur Lösung von Unterversorgung in der Fläche sein. Die Bedarfsplanung wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt. Die weiteren Voraussetzungen eines Kommunal-MVZ sind:

     

    • Fachgruppengleiche Tätigkeit (Haus-, Fach- und/oder Zahnärzte)
    • Einrichtung (aus kommunalrechtlichen Gründen in der Rechtsform der GmbH)
    • Steuerliche Möglichkeit der gemeinnützigen GmbH
    • Ärztlicher Leiter (im MVZ angestellt)
    • angestellte Ärzte
    • Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft/Sicherheit nach § 232 BGB

     

    Die MVZ-GmbH muss konstitutiv aus mindestens zwei (Teil-)Zulassungen in Form von zwei (Teilzeit-)Arztstellen gegründet werden. Das Gründungsszenario lässt sich in zwei Fallvarianten unterscheiden:

     

    • Im ersten Fall gibt es in dem Planungsbereich freie Zulassungen (z.B. im hausärztlichen Bereich), die vom MVZ übernommen werden können.
    • Im zweiten Fall ist im gesperrten Bereich ohne freie Zulassungen eine MVZ-Gründung nur durch Übernahme und Integration von ehemals niedergelassenen (Haus- oder Fach-)Ärzten möglich.

     

    Die angestellten Ärzte erhalten dem Versorgungsauftrag entsprechende Teilzeit- oder Vollzeit-Arbeitsverträge in der MVZ (g)GmbH. Es handelt sich um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, die der Genehmigung der Zulassungsgremien bedürfen.

     

    Die steuerliche Möglichkeit einer gemeinnützigen MVZ-gGmbH ist mit dem örtlichen Finanzamt abzustimmen. Dabei ist eine Beteiligung einer natürlichen Person als weiterer Gesellschafter an der gGmbH regelmäßig nicht möglich.

    4. Das Büsumer Modell

    Zurzeit macht das Büsumer Modell die Runde: Die Kommune baut und betreibt ein Gebäude mit „Gemeindepraxen“, in dem mehrere Haus- und/oder Fachärzte ihre Patienten behandeln und sich Geräte, Funktionsräume und Personal teilen.

     

    • Die Ärzte können ihre Praxen dort entweder selbst in eigener Niederlassung - ähnlich einer Praxisgemeinschaft - betreiben (Modell 1) oder
    • sie werden in dem Kommunal-MVZ als angestellte Ärzte tätig und ihre ehemaligen Praxen dort integriert (Modell 2).

     

    Die Ärztegenossenschaft Nord, ein Praxisnetz, übernimmt Organisation und Tagesgeschäft. Das Büsumer Modell wird von verschiedenen Seiten unterstützt, z.T. auch in finanzieller Hinsicht. Das MVZ in Büsum soll zunächst als kommunales Hausarzt-Modell starten. Weitere Ausbaustufen sind denkbar.

     

    Die angestellten Ärzte gehen ein nur noch begrenztes Risiko ein. Die Kommune kann aktiv die Versorgung gestalten und einer möglichen Unterversorgung entgegentreten. Die ärztliche Versorgung wird in ländlichen Kommunen mehr und mehr zum weiteren wichtigen Standortfaktor. Das hat die Politik erkannt. Neben dem Büsumer Modell wollen mehrere Kommunen, darunter z.B. Espelkamp in Nordrhein-Westfalen (Kreis Minden-Lübbecke), von diesen neuen Möglichkeiten Gebrauch machen.

     

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    Quelle: ID 43533743