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  • · Nachricht · Künstlersozialabgabe

    Keine Erhebung der Künstlersozialabgabe auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung

    | Künstlersozialabgaben dürfen nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden. Der Hinweis auf dafür maßgebliche „Gründe der Vereinfachung“ bringt zum Ausdruck, dass sich die DRV sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinwegsetzt. Die DRV trägt im Rahmen der Betriebsprüfung aber uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide (LSG Niedersachsen-Bremen 22.12.22, L 2 BA 49/22 B ER, Beschluss). |

     

    Das LSG hat in diese Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen. Die DRV hatte schon dem Grunde nach nicht dargelegt, dass das Unternehmen zum Kreis der sog. Eigenwerber gehört, also nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Außerdem muss eine Schätzung eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Die DRV hatte jedoch unabhängig von der Unternehmensausrichtung und -größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 EUR als Werbeumsätze für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Das Unternehmen selbst hatte jedoch nur 50 bis 225 EUR angegeben. In einem solchen Fall hätte es sorgfältig ermittelter Tatsachen für die Betragsberechnung bedurft und nicht eines undifferenzierten Tabellenwerts.

    Quelle: ID 49235035