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  • · Nachricht · Künstlersozialversicherung

    Entlastung für abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialversicherung

    | Der Bundestag hat am 26.9.24 das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“, beschlossen, das zwei Erleichterungen für die abgabepflichtigen Unternehmen vorsieht: Ab dem 1.1.25 wird die Bagatellgrenze für erteilte Aufträge von 450 EUR auf 700 EUR angehoben und ab dem 1.1.26 weiter auf 1.000 EUR (§ 24 Abs. 2 und § 54 KSVG n. F.). Ferner wird ab 2025 neben der Übungsleiterpauschale auch die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG (seit 2021: 840 EUR) aus der Bemessungsgrundlage für die Abgabe ausgenommen (§ 25 Abs. 2 KSVG n. F.). Der Bundesrat muss dem Gesetz allerdings noch zustimmen und hat bereits etliche Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf unterbreitet, etwa um weitere Schriftformerfordernisse abzubauen. |

     

    Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge, die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK). Die erforderlichen Finanzmittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten.

     

    Zur Künstlersozialabgabe sind Unternehmer allerdings nur dann verpflichtet, wenn die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 EUR übersteigt (§ 24 Abs. 2 KSVG).

     

    Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Nicht dazu gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG (seit 2021: 3 000 EUR), die von öffentlich-rechtlichen Institutionen und gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt wird (§ 25 Abs. 2 KSVG). Auch im Jahre 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 % betragen.

    Quelle: ID 50202878