· Nachricht · Künstlersozialversicherung
Flamenco-Lehrerin darf nicht in Künstlersozialkasse
| Flamencounterricht ist keine künstlerische Tätigkeit (LSG Niedersachsen-Bremen 15.3.22 ‒ L 16 KR 414/19). |
Geklagt hatte eine selbständige Tanzdozentin, die seit 2017 hauptberuflich eine Flamencoschule betreibt. Sie erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte. Ihr Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) wurde abgelehnt, da Tanzlehrer nur dann versicherungspflichtig sind,
Maßgeblich für die Beurteilung war für das LSG der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit. Dieser lag nicht bei eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung war das Unterrichtsangebot dem Freizeitsport vergleichbar. Zwar verfolgte die Tanzdozentin ein ambitioniertes Konzept, jedoch wird ein ähnlicher Modus auch von anderen Sport- und Freizeitvereinen betrieben.