· Nachricht · Künstlersozialversicherung
Wann sind Gesellschafter-Geschäftsführer von Medienunternehmen von der Künstlersozialabgabe betroffen?
| Geschäftsführer von Werbeagenturen, PR-Firmen und anderen Medienunternehmen erleben bei Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Künstlersozialkasse (KSK) unter Umständen eine böse Überraschung. Bei diesen Prüfungen wird die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten untersucht, was zu hohen Nachforderungen führen kann. |
Die Künstlersozialversicherung (KSV) wurde eingeführt, um selbstständige Künstler und Publizisten sozial abzusichern. Unternehmer, die deren Werke oder Leistungen nutzen, müssen eine Abgabe zahlen, die zur Finanzierung der Sozialversicherung dient. Die KSV betrifft selbstständige Künstler und Publizisten, die in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Sie tragen nur etwa die Hälfte ihrer Versicherungsbeiträge, während die andere Hälfte durch eine Abgabe von Unternehmen finanziert wird, die künstlerische oder publizistische Werke nutzen. Besonders für Geschäftsführer, die auch künstlerische oder publizistische Tätigkeiten für ihre GmbH ausführen, kann diese Regelung zur Beitragsfalle werden.
Geschäftsführer müssen zwei Voraussetzungen erfüllen, um abgabepflichtig zu sein: Zum einen muss der Geschäftsführer als selbstständig betrachtet werden, was bei Alleingesellschaftern oder Mehrheitsbeteiligten oft der Fall ist. Zum anderen muss die Tätigkeit des Geschäftsführers überwiegend künstlerischer oder publizistischer Natur sein, was auch indirekte Aufgaben wie Kundenberatung oder Akquise einschließen kann.
Insbesondere bei Werbeagenturen oder PR-Firmen, die nur ein oder zwei Gesellschafter-Geschäftsführer haben, können Prüfungen zu erheblichen Nachzahlungen führen. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer als selbstständig gilt und überwiegend künstlerische oder publizistische Aufgaben übernimmt. Die Bewertung erfolgt häufig über Fragebögen der KSK und DRV. Bei einer Bestätigung der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit werden alle Entgelte des Geschäftsführers als Grundlage für die Künstlersozialabgabe herangezogen.
PRAXISTIPP | Geschäftsführer von GmbHs, die auch künstlerische Tätigkeiten ausüben, sollten frühzeitig Experten hinzuziehen und ihre Geschäftsführerverträge anpassen, um mögliche Nachzahlungen zu vermeiden. Eine genaue Prüfung der Abgabepflicht kann dabei helfen, finanzielle Überraschungen zu verhindern. |