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  • · Nachricht · Künstlersozialversicherung

    Wer darf als Künstler oder Publizist in die Künstlersozialkasse?

    | Der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung unterliegen selbstständige Künstler und Publizisten. Künstler in diesem Sinne ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. In drei Entscheidungen äußerte sich das BSG zur Künstler-/Publizisteneigenschaft einer Hochzeitsrednerin und Zeremonienleiterin, einer Tattookünstlerin und einer Flamenco-Lehrerin (BSG 27.6.24, B 3 KS 1/22 R, B 3 KS 1/23 R und B 3 KS 2/22 R). |

     

    Hochzeitsrednerin und Zeremonienleiterin bei freien Trauungen (BSG 27.6.24, B 3 KS 2/22 R)

    Hier kam das BSG zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die den überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen als selbstständige Hochzeitsrednerin bei freien Trauungen erzielt, übt hiermit weder darstellende Kunst aus noch ist sie publizistisch tätig. Das Halten von Reden ist keine künstlerische Tätigkeit; als darstellende Künstler anerkannt werden können danach nur dem Schauspieler vergleichbare Sprecher wie Rezitatoren, Märchenerzähler oder Vorleser, die stimmlich und sprachlich auf die zu sprechenden Werke einwirken und diese nicht unerheblich künstlerisch gestalten. Für die Anerkennung als Publizistin fehlte der Öffentlichkeitsbezug. Anders als Texte von Schriftstellern und Journalisten, zielen die Texte der Klägerin schon ihrem Zweck nach nicht auf eine Verbreitung in der Öffentlichkeit, sondern richten sich auch bei freien Trauungen typischerweise an den Kreis der über das Brautpaar untereinander verbundenen Eingeladenen als Adressaten.

     

    Tattookünstlerin (BSG 27.6.24, B 3 KS 1/23 R)

    Die Klägerin, die den überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen als selbstständige Tätowiererin erzielt, schafft mit ihren Tätowierungen bildende Kunst. Sie erfüllt die Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Gruppe der Tätowierer, die künstlerisch ausgebildet oder als Künstler anerkannt sind. Sie gehört als diplomierte Designerin der vorbeschriebenen Gruppe an, und sie ist nicht nur künstlerisch ausgebildet, sondern war und ist zudem in Künstlerkreisen als Illustratorin und Zeichnerin anerkannt. Ihre künstlerische Tätigkeit setzt sie mit ihren den wirtschaftlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ausmachenden Tätowierungen fort, mit denen sie eigene kreative individuelle Motive in Tattoos als einem Medium ihrer Ideen eigenschöpferisch umsetzt.

     

    Flamenco-Tänzerin (BSG 27.6.24, B 3 KS 1/22 R)

    Tanzunterricht kann als Lehre von darstellender Kunst von § 2 S. 1 KSVG erfasst sein, wenn die Schüler schwerpunktmäßig durch den Unterricht befähigt werden sollten, selbst als Tänzer tätig zu werden, um einen Tanz als Kunstform ‒ und nicht als Sport ‒ darzubieten. Zunächst ist der Flamencotanz als Kunst anzuerkennen. Tanz ist als darstellende Kunst nach der Rechtsprechung des Senats mehr als nur Ballett, bedarf aber als Tanzkunst der Abgrenzung zum Tanzsport. Bei diesem steht typischerweise für die Akteure der Wettkampfgedanke im Vordergrund und bestehen Regeln und Wertmaßstäbe aus dem Bereich des Sports. Auch für das Unterrichten von Flamenco als Lehre von Kunst bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats einer Abgrenzung, hier der von Tanzunterricht und Sporttraining. Eine Ausübung des Flamenco durch die Schülerinnen der Klägerin im professionellen Bereich ist danach nicht Voraussetzung dafür, dass sie als Lehrende darstellender Kunst Zugang zur Künstlersozialversicherung hat. Diesem Zugang steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in untergeordnetem Umfang neben der Vermittlung der Befähigung zum Bühnentanz an Laien zeitweise auch mehr sportlich oder pädagogisch ausgerichtete Kurse angeboten hat.

     

    PRAXISTIPP | Wer in die Künstlersozialkasse aufgenommen wird, bei dem übernimmt der die Kasse die Arbeitgeber-Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Finanziert werden die Mittel aus einem Bundeszuschuss und aus Abgaben von jenen Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten.

     
    Quelle: ID 50081058

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