· Fachbeitrag · KV-Regress
Erfolgreiche Abwehr einer sofortigen Honorarrückforderung wegen eines Begründungsfehlers
von RA FA MedRecht Philip Christmann, Berlin, www.christmann-law.de
Ein auf fehlerhafte Abrechnung gestützter Honorarrückforderungsbescheid kann nicht sofort vollzogen werden, wenn die Begründung des Bescheides nicht den tatsachenmäßigen Nachweis der im jeweiligen Quartal vorgeworfenen Falschabrechnung des Arztes ausdrücklich enthält (LSG Niedersachsen-Bremen 28.1.13, L 3 KA 34/12 B ER). |
Sachverhalt und Anmerkung
Einer Vertragsärztin wurde nach einer Plausibilitätsprüfung das Honorar um mehr als 300.000 EUR gekürzt. Als Grund wurden grob fahrlässig falsche Abrechnungen von Leistungen in mindestens einem Fall in mehreren Quartalen angegeben. Der Bescheid enthielt aber keine einzelfallmäßige Begründung des Verstoßes. Es wurde in dem Bescheid die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Dagegen wehrte sich die Ärztin. Sie wollte verhindern, dass der Bescheid sofort vollzogen wird, sie also den Rückforderungsbetrag sofort bezahlen muss (und später gezwungen ist, diesen nach langem Rechtsstreit zurückzufordern). Der Antrag der Ärztin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hiergegen anzuordnen, sodass sie gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides geschützt ist und die Sache in einem Haupt-sacheverfahren entschieden werden kann, hatte Erfolg.
Praxishinweis
Zwar darf ein zunächst zuerkanntes Quartalshonorar zurückgefordert werden, wenn die Honorarabrechnung nachweisbar zumindest einen Fehlansatz aufweist und dem Vertragsarzt grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Damit aber eine sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, muss sich aus deren Begründung für jedes der betroffenen Abrechnungsquartale der tatsachenmäßige Nachweis mindestens einer unrichtigen Honorarabrechnung des Vertragsarztes ergeben.