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Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zum elektronischen Heilberufsausweis
| Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des elektronischen Heilberufsausweises durch seine in Heilberufen tätigen Arbeitnehmer, so ist darin ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn anzunehmen (FinMin Thüringen 1.3.21, S 2332-A-21.14, Erlass). |
Ferner handelt es sich bei der Pauschale, welche in Heilberufen tätige Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 3 der „Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur“ von ihrem Arbeitgeber erhalten, nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In der Folge kommt ein Abzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung des elektronischen Heilberufsausweises als Werbungskosten nur in Betracht, soweit die Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden.