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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Pauschale Vergütung für Bereitschaftsdienst ist nicht steuerfrei

    | Wird für Bereitschaftsdienste eine pauschale Zusatzvergütung gezahlt, gilt diese als Grundlohn, welcher nicht nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei ist ( BFH 29.11.16, VI R 61/14 ). |

     

    Die Klägerin betreibt Fachkliniken in der Rechtsform einer GmbH. Die Bereitschaftsdienste der Assistenzärzte wurden pauschal abgegolten, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung am Wochenende erbracht worden waren. Nachträglich waren die Stunden in den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten herausgerechnet worden. Die Außenprüfung betrachtete die Pauschale als Grundlohn für die Zeit des Bereitschaftsdienstes und forderte Lohnsteuer nach.

     

    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Es muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und der Lohnhöhe bestehen. Dafür sind Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden notwendig. Die Zuschläge müssen von dem laufenden Arbeitslohn abgrenzbar sein. Wird Bereitschaftsdienst durch pauschale Zahlungen abgegolten, ist eine Minderung um mögliche Zuschläge aus der Entlohnung nicht möglich. Die Zuschläge sind nicht den tatsächlichen Bereitschaftsstunden direkt zugeordnet.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44653319