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  • · Nachricht · Lohnsteuerhaftung

    Kein geldwerter Vorteil für angestellte Anwälte durch die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    | Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gem. § 59j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar; sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen wird (FG Hamburg 4.11.14, 2 K 95/14, Rev. BFH VI R 74/14). |

     

    Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Beitragszahlungen der Klägerin zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwalts-GmbH als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte. Für ihre Zulassung als Rechtsanwalts-GmbH i.S von § 59c BRAO schloss die Klägerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ab. Versicherungsnehmerin ist allein die Klägerin. Die Höhe der zu zahlenden Prämien war im Streitzeitraum an Anzahl, Funktion und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit der von der Klägerin beschäftigten angestellten Rechtsanwälte ausgerichtet. Jeder angestellte Anwalt der Klägerin unterhielt zudem die nach § 51 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung. Das FA vertrat die Auffassung, neben den übernommenen Beiträgen für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts seien auch die Beiträge zur eigenen Haftpflichtversicherung der Klägerin als Rechtsanwalts-GmbH der Lohnsteuer zu unterwerfen gewesen.

     

    Das sieht das FG Hamburg anders: Es besteht ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin an der Zahlung der Beiträge für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung. Ein nicht unerhebliches Interesse ihrer Arbeitnehmer, welches das Interesse der Klägerin überlagert, liegt nicht vor.

     

    • Das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin am eigenen Versicherungsschutz ergibt sich bereits daraus, dass dieser unabdingbar für die Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks - die Rechtsberatung - ist. Nach § 59c Abs. 1 BRAO können auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

     

    • Ein nicht unerhebliches Interesse der Arbeitnehmer, welches das klägerische Eigeninteresse überlagern könnte, ist nicht ersichtlich. Die bislang hierzu ergangenen Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall wegen wesentlicher Abweichungen im Sachverhalt nicht zu übertragen.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein erhebliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer lässt sich nach Auffassung des FG Hamburg auch nicht damit begründen, dass ihnen die Haftpflichtversicherung der Klägerin ermöglicht, eine eigene Haftpflichtversicherung lediglich mit Mindestversicherungssumme zu sehr geringen Beiträgen zu unterhalten, sie faktisch aber in den Genuss eines weitaus umfänglicheren Versicherungsschutzes kommen.

     
    Quelle: ID 43176185