· Fachbeitrag · Lohnsteuerhaftung
Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte
| Nach § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 BRAO ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestdeckungssumme von 250.000 EUR abzuschließen und diese während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Umstritten ist, ob Aufwendungen des Arbeitgebers für den Abschluss einer über die Mindestdeckungssumme hinausgehende Berufshaftpflichtversicherung des abgestellten Rechtsanwalts zu Arbeitslohn führen (FG Nürnberg 27.2.19, 5 K 1199/17, EFG 19, 979; Rev. BFH VI R 32/19, Einspruchsmuster ). |
Im Streitfall hatte die Kanzlei (Arbeitgeber) im Zuge der LSt-Außenprüfung vorgetragen, dass nur insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege, als die Versicherungsbeiträge auf den nach § 51 BRAO gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungsschutz entfielen. Soweit sie die Prämien zur Erlangung einer Höherversicherung aufgewendet habe, sei dies im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. FA und FG folgten dem jedoch nicht.
PRAXISTIPP | Die finanzgerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. So hat das FG Münster (1.2.18, 1 K 2943/16 L, EFG 18, 831; Rev. BFH VI R 11/18) entschieden, dass mangels überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers Lohnsteuer anfällt, wenn eine Rechtsanwaltssozietät für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernimmt. Das FG Thüringen (8.11.17, 3 K 337/17, EFG 18, 954; Rev. BFH VI R 12/18) vertritt dagegen in dieser Frage eine eher bürgerfreundliche Linie. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und ggf. Klage geboten. |