Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Lohnsteuerpauschalierung

    Für die Lohnsteuerpauschalierung muss die Betriebsfeier nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen

    | Seit VZ 2015 kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG). Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG (Lohnsteuerpauschalierung) ist entsprechend der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG auszulegen (BFH 27.3.24, VI R 5/22). |

     

    Eine Firma veranstaltete 2015 zwei separate Weihnachtsfeiern ‒ eine für Vorstandsmitglieder und eine für den oberen Führungskreis. Die Firma unterwarf die Vorteile dieser Feiern nicht dem Lohnsteuerabzug. Nach einer Prüfung vertrat das FA die Ansicht, dass die Lohnsteuerpauschalierung mit 25% nicht möglich sei, da Betriebsveranstaltungen allen Mitarbeitern offenstehen müssten. Diese Auffassung ist für die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG jedoch nicht haltbar.

     

    Bei der Anwendung des 110-EUR-Freibetrags hingegen kommt es darauf an. Denn der Wortlaut des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG stellt explizit darauf ab: „Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.“

    Quelle: ID 50099300