· Nachricht · Medizinisches Versorgungszentrum
Kein automatischer Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft bei Gesellschafterwechsel
| Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Form einer GmbH ist nach § 95 Abs. 2 S 6 SGB 5 a.F. verpflichtet, eine Bürgschaft vorzulegen. Die Bürgschaft dient als Ausgleich dafür, dass bei einer MVZ-GmbH kein Arzt als persönlicher Schuldner haftet. Das SG Hannover (2.9.15, S 78 KA 505/10) entschied nun, dass die alte Bürgschaftsurkunde nicht automatisch herausgefordert werden kann, wenn ein Gesellschafter ausscheidet und der neu eintretende Gesellschafter eine weitere Bürgschaftserklärung abgibt. |
Gründerin eines MVZ mit beschränkter Haftung war u.a. zunächst die ISG (im Folgenden: Altgesellschafterin). 2009 fand ein Gesellschafterwechsel statt. Das MVZ zeigte den Eintritt der neuen Gesellschafterin an und legte eine durch die neue Gesellschafterin ausgestellte Bürgschaftsurkunde vor und verlangte vom Zulassungsausschuss die Herausgabe der von der Altgesellschafterin ausgestellten Bürgschaftsurkunde.
Das SG Hannover wies das Herausgabebegehren zurück. Die Bürgschaft gilt nämlich auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden. Dann kann der allein im Einflussbereich des MVZ liegende Gesellschafterwechsel nicht eine Entlassung aus der Haftung begründen. Auch das Hinzutreten eines neuen Bürgen führt nach zivilrechtlichen Grundsätzen ohne entsprechende Zustimmung des Gläubigers nicht zu einer Haftungsentlassung für den bisherigen Bürgen. Ausnahmen können nur ausnahmsweise bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuerkennen sein, den das SG hier aber verneint. Der Zulassungsausschuss hat seine Zustimmung zu einer Haftungsentlassung auch nicht erteilt. Die Klägerin hat auf eine solche Freigabeerklärung auch keinen Anspruch aus dem SGB V. Denn eine Haftungsentlassung des ausscheidenden Gesellschafters ist nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Der neuen Bürgschaftserklärung ist eine eindeutige Erklärung im Hinblick auf die Haftung für vergangene Forderungen auch nicht zu entnehmen. Außerdem ist das MVZ gar nicht klagebefugt, weil es nicht Bürgin ist, denn die Altgesellschafterin hat die Bürgschaft erteilt.
PRAXISHINWEIS | Auch nach Inkrafttreten des GKV-VSG müssen MVZ-GmbHs zusätzliche Sicherheiten bieten. Allerdings ist die Bürgschaft nur noch eine der möglichen Formen. Alternativ können auch andere Sicherungsmittel nach § 232 BGB abgegeben werden (vgl. PFB Online-Nachricht vom 23.9.15). |
(RA Philip Christmann, FA MedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de)