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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Haftet der Zahnarzt, wenn das beauftragte zahntechnische Labor die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes nicht einhält?

    | Eine entsprechende Sorge äußert zumindest Ralf Hausweiler, Vizepräsident der Zahnärztekammer Nordrhein. Demnach könnte ein Zahnarzt als Auftraggeber von Werk- oder Dienstleistungen auch für die Verpflichtungen des Auftragnehmers (und Nachunternehmers, also das vom Labor beauftragte Fräszentrum für Zirkonoxidgerüste) zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer wie ein Bürge haften, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (Rheinisches Zahnärzteblatt 7-8/2015). |

     

    Nach § 13 MiLoG findet § 14 des AEntG entsprechende Anwendung. Nach dieser Regelung haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (selbstschuldnerische Durchgriffshaftung des Auftraggebers). § 14 AEntG soll die Arbeitnehmer vor Umgehungsgestaltungen schützen.

     

    Durch die selbstschuldnerische Ausgestaltung hat der Auftraggeber kaum eine Möglichkeit der Haftung zu entgehen. Schützende Gestaltungen sind wohl wenig praktikabel. Theoretisch infrage kämen zum Beispiel: