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  • · Nachricht · Minijob

    Arbeitgeber müssen Identifikationsnummer melden

    | Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Mitarbeiter haben, müssen seit dem 1.1.22 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See („Minijobzentrale“) die Steuer-Identifikationsnummer ihrer jeweiligen Minijobber melden (§ 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2f SGB IV). Ausgenommen sind Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen. Die Übermittlung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale. |

     

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal an die Minijobzentrale entrichtet wird oder ob die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das FA vorgenommen wird. Zudem müssen Sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben. Die erweiterte Meldepflicht gilt eigentlich bereits seit dem 1.1.21; sie wurde aber erst zum 1.1.22 umgesetzt.

    Quelle: ID 47769809