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    Keine geringfügige Beschäftigung für beherrschenden Geschäftsführer

    | Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, kann keine geringfügige Beschäftigung ausüben. Für sein Gehalt muss die Lohnsteuer individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet und abgeführt werden. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung wird das Gehalt den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet. Die sozialrechtliche Beurteilung strahlt also ins Steuerrecht hinein (BFH 9.8.23, VI B 1/23). |

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH schloss mit ihrem alleinigen Gesellschafter einen Anstellungsvertrag. Der Gesellschafter verpflichtete sich, in Teilzeit als alleiniger Geschäftsführer für die GmbH tätig zu sein. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte zehn Stunden wöchentlich umfassen. Als Bruttomonatsgehalt war ein Betrag von 450 EUR vereinbart. Die GmbH nahm für ihren Geschäftsführer zunächst eine Pauschalierung der Lohnsteuer wegen einer geringfügigen Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 % vor. Das FA kam zu dem Ergebnis, dass die Pauschalversteuerung des Geschäftsführergehaltes nach § 40a EStG nicht möglich sei, da es sich bei dem Geschäftsführer der GmbH nicht um einen abhängig Beschäftigten i. S. d. Sozialrechts handele. Da es sich um das zweite Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers handelte, erfolgte die Nachversteuerung der Lohnsteuer für den Zeitraum März 2015 bis Dezember 2019 nach der Steuerklasse VI. Die hiergegen gerichtete Klage beim FG und auch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Voraussetzung für eine Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung voraus. Der Begriff der Beschäftigung wird für sämtliche Zweige des Sozialversicherungsrechts in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, erfüllt die in § 7 Abs. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen grundsätzlich nicht (st. Rspr., z.B. BSG 3.4.14, B 2 U 26/12 R, Rz. 16, m.w.N.).

     

    PRAXISTIPP | Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten steuerlich grundsätzlich als Arbeitnehmer, so dass vom Gehalt Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden muss. Sozialversicherungsrechtlich sieht die Sache anders aus; sie ist wesentlich komplizierter. Hier gilt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei sind, wenn sie

    • 50 % oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder
    • weniger als 50 % der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.

     

    In anderen Fällen sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig (vgl. hierzu die Hinweise der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund).

     
    Quelle: ID 50070023