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  • · Nachricht · Mitunternehmerschaft

    Behandlung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nach Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils

    | Veräußert der Mitunternehmer seinen Anteil, kann der anteilig auf begünstigte Anlagegüter entfallende Gewinn in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden. Die Rücklage wird in einer Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters ausgewiesen. Die spätere Auflösung einer solchen Rücklage führt zu nachträglichen gewerblichen Einkünften des ehemaligen Gesellschafters i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG (BFH 12.7.23, X R 14/21). |

     

    Ist der Gewinn aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden und ist diese Rücklage nicht bis zum Ablauf der Reinvestitionsfrist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten hierfür geeigneter Wirtschaftsgüter abgezogen worden, muss die Gewinnerhöhung, die sich aus der Auflösung der Rücklage ergibt, unmittelbar im Einkommensteuerverfahren des in diesem Veranlagungszeitraum weder an der Mitunternehmerschaft noch an deren Gewinnfeststellungsverfahren beteiligten ehemaligen Gesellschafters berücksichtigt werden. Da die Rücklage in einem solchen Fall nicht Bestandteil der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft ist, bleibt bilanztechnisch nur die Möglichkeit, sie in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters einzustellen.

     

    Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer solchen Rücklage ist nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden.

    Quelle: ID 49749670