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  • · Nachricht · Mitunternehmerschaft:

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einem in der Vergangenheit aufgestockten Mitunternehmeranteil

    | Hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil in der Vergangenheit durch Hinzuerwerb anderer Anteile aufgestockt und veräußert er nun einen Teil seiner Beteiligung, ergeben sich die Anschaffungskosten des verkauften Anteils aus den durchschnittlichen Anschaffungskosten der vereinigten Anteile (FG Düsseldorf 11.10.13, 13 K 2696/11 F). |

     

    Die Konsequenzen der Entscheidung lassen sich an folgendem vereinfachten Beispiel erläutern:

     

    • Beispiel

    Mitunternehmer B erwarb 01 die Ursprungsbeteiligung (20 %) an der GbR (Einnahmen-Überschussrechnung) für 50.000 EUR. Im Jahr 04 erwarb er mit Weiterveräußerungsabsicht von einem ausscheidenden Gesellschafter weitere 20 %, diesmal für 70.000 EUR. Insgesamt hatte er also eine 40 %ige Beteiligung für 120.000 EUR angeschafft. Im Jahr 05 veräußert er 20 % für 80.000 EUR.

     

    Als Veräußerungsgewinn setzt er 10.000 EUR (= 80.000 EUR ./. 70.000 EUR) an. B argumentiert, er habe nur den mit Weiterveräußerungsabsicht erworbenen Anteil veräußert. Die Anteile seien nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise steuerlich getrennt zu behandeln. Der ursprüngliche Anteil habe zum Anlagevermögen gehört. Der hinzuerworbene sei als Umlaufvermögen auszuweisen.

     

    Der Betriebsprüfer vertritt aber die Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung um einen einheitlichen Gesellschaftsanteil handele, der nach und nach zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben worden sei. Werde der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils veräußert, so sei nach der Rechtsprechung des BFH (13.2.97, IV R 15/96, BStBl II 97, 535) der Buchwert des veräußerten Teilgesellschaftsanteils im Wege der Durchschnittsbewertung zu ermitteln. Der Prüfer setzt daher 50 % von 120.000 EUR für den Anteil an, also 60.000 EUR, wodurch ein Veräußerungsgewinn von 20.000 EUR entsteht.

     

    Hierzu führt das FG aus: Nach der Rechtsprechung des BFH ist der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb eines Gesellschaftsanteils als besonderes Wirtschaftsgut, vergleichbar der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, zu werten, sondern als entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (BFH 25.2.91 GrS 7/89, BStBl II 1991, 691; BFH 6.7.95, IV R 30/93, BStBl II 95, 831).

     

    • Bei bilanzierenden Personengesellschaften sind die Aufwendungen des Erwerbers, die den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der Personengesellschaft übersteigen, in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren, soweit sie als Anschaffungskosten für die Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens anzusehen sind (BFH 18.2.93 IV R 40/92, BStBl II 94, 224).

     

    • Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, soweit sie in der Einnahmen-Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können (BFH 24.6.09, VIII R 13/07, BStBl II 09, 993).

     

    Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Frage, ob der Kläger den hinzuerworbenen Gesellschaftsanteil unmittelbar weiterveräußern oder langfristig halten wollte, keine Auswirkung auf die Erfassung des Beteiligungserwerbs in der Einnahmen-Überschussrechnung der Personengesellschaft. Die hinzuerworbenen Gesellschaftsanteile sind weder als Umlaufvermögen noch als Anlagevermögen zu behandeln. Der von B gezahlte Kaufpreis ist, soweit er den Betrag des übergehenden Kapitalkontos übersteigt, in der steuerlichen Ergänzungsrechnung auf die verschiedenen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft zu verteilen.

    Quelle: ID 42524509