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  • · Nachricht · MVZ-GmbH

    Gesellschafter-Verrechnungskonten angemessen verzinsen

    | Der BFH (22.2.23, I R 27/20) hat entschieden, dass eine GmbH fiktive Zinsen auf ein nicht ordnungsgemäß oder nicht ausreichend verzinstes Verrechnungskonto zu versteuern hat. Außerdem führt ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die vGA vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, ist sie also schuldenfrei, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu schätzen, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden. |

     

    Im vorliegenden Fall führte die GmbH ein Verrechnungskonto für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, das nicht verzinst wurde. Das FA und das FG schätzten den Zinssatz auf 4,5 %, was zu Steuerforderungen gegen die GmbH führte. Der BFH bestätigte die Entscheidung und führte aus, dass bei der Gewährung eines Darlehens durch eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter eine vGA vorliegen kann, wenn das Darlehen unverzinslich oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz gewährt wird. Zur Ermittlung des Zinssatzes seien die banküblichen Zinssätze heranzuziehen, wobei die banküblichen Kreditzinsen die Obergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Untergrenze darstellten. Der Betrag innerhalb dieser Spanne ist zu schätzen, wobei insbesondere das Risiko der Nichtrückzahlung des Kredits zu berücksichtigen ist. Gibt es keine weiteren Anhaltspunkte für die Schätzung, ist es nicht zu beanstanden, wenn private Kreditgeber und Kreditnehmer die bankübliche Spanne zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Das Argument, der niedrige Zinssatz sei auf das aktuelle Niedrigzinsumfeld zurückzuführen, wies der BFH zurück.

     

    PRAXISTIPP | In GmbHs werden zumeist Gesellschafter-Verrechnungskonten geführt. Diese sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Leider zeigt die Praxis, dass der Umgang mit den Verrechnungskonten manchmal fahrlässig ist. Beispielsweise werden diese nicht oder nicht angemessen verzinst oder die Rückzahlung wird mehr oder weniger ins Belieben gestellt. Daher sollte den Verrechnungskonten durchaus mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Das gilt besonders nach dem aktuellen Urteil des BFH. GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer sollten prüfen, ob die vorhandenen Verrechnungskonten - gerade auch angesichts des wieder gestiegenen Zinsniveaus - angemessen verzinst werden. Dabei ist zu beachten, dass Verrechnungskonten üblicherweise nicht besichert sind und deshalb nicht die Zinsen für Baugeld, sondern für ungesicherte Kredite maßgebend sind.

     
    Quelle: ID 49570508