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  • · Nachricht · Nachbesetzung

    Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ

    | Die Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ setzt voraus, dass der ausscheidende Arzt und der prospektive neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne der Regelungen der Bedarfsplanung angehören und das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entspricht. An Letzterem fehlt es, wenn der prospektive neue Stelleninhaber über eine andere fachliche Qualifikation (hier Internist mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie) verfügt, sodass es ihm nicht erlaubt ist, die Patienten seines Vorgängers (hier Internist mit Schwerpunkt Rheumatologie) zu behandeln (LSG Baden-Württemberg 15.5.24, L 5 KA 1146/23). |

     

    Ein MVZ kann auch in gesperrten Planungsbereichen eine frei werdende Arztstelle nachbesetzen, wobei anders als im Praxisnachfolgeverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V keine Ausschreibung durch die Kassenärztliche Vereinigung und keine Bewerberauswahl durch den Zulassungsausschuss vorgesehen sind. Die Regelungen werden aber im Lichte ihrer Zielsetzung dahingehend ausgelegt, dass sich bei einer Nachbesetzung die Anstellung des neuen Angestellten umfangmäßig im Rahmen der bisherigen Besetzung halten muss, d.h. sie darf deren Umfang nicht überschreiten. Die Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ in überversorgten Bereichen setzt außerdem voraus, dass der ausscheidende Arzt und der prospektive neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne der Regelungen der Bedarfsplanung angehören. Zusätzlich muss das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entsprechen. Darüber hinaus darf eine Nachbesetzung nicht beliebig hinausgezögert werden. Grundsätzlich gilt eine Sechs-Monats-Frist; wenn diese nicht eingehalten wird, erlischt das Recht auf Nachbesetzung; dem Zulassungsausschuss ist allerdings die Befugnis einzuräumen, die Frist in besonderen Fällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzbarkeit trotz erkennbar ernstlichen Bemühens nochmals um höchstens weitere sechs Monate zu verlängern.

    Quelle: ID 50186510